Kleingärten:
Der Begriff Kleingarten wird durch den § 1 des Bundeskleingartengesetzes bestimmt.
Hier definiert sich auch der Begriff der Kleingärtnerischen Nutzung. Geregelt wird das Kleingartenleben durch die jeweilige Kleingartenordnung / Satzung eines jeden Vereins.
Der Kleingarten, auch Schrebergarten, Parzelle oder Familiengarten, bezeichnet eine Anlage von Gartengrundstücken die von Vereinen (Kleingärtnervereinen) verwaltet und günstig an Mitglieder verpachtet werden.
Sie sollen der Erholung in der Natur dienen und Stadtbewohnern den Anbau von Obst und Gemüse ermöglichen.
Der Nutzgarten soll 30% von der gesamten Fläche des Gartens betragen.
In der Regel befindet sich eine Laube auf jedem Grundstück, Rasen, Gehölze, Stauden, Beete, z.T. kleine Teiche und Spielgeräte für Kinder.
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Fotos: Kleingärten
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